FAQ
Häufige Fragen
Allgemeines
Mit diesem strukturierten Antrag kann der tatsächliche Alltag mittels verlässlicher, nachvollziehbarer Zeiten abgebildet werden und der faktische Bedarf im Einzelnen aufgelistet werden.
„TEILHABE LEICHT GEMACHT“ soll für alle verfügbar sein. Damit wir Ihnen unser Angebot so kostengünstig wie möglich zur Verfügung stellen können, haben wir uns dazu entschieden, auf einen telefonischen Support zu verzichten. Stattdessen besteht für Sie die Möglichkeit, Ihre Fragen bei uns im Forum zu stellen. Unser Ziel ist es, dass wir so den direkten Austausch stärken und die schnellstmögliche Antwort bieten.
In der Auswertung werden die berechneten Betreuungszeiten aufgelistet – sowohl nach einzelnen Lebensbereichen unterteilt als auch mit der Gesamtsumme. Die Auswertung Ihrer Eintragungen bildet die Grundlage für das Gesamtplan-Gespräch bei der bewilligenden Behörde: Mit Hilfe dieser Auswertung können Sie eine konkrete Leistung an Betreuung beim zuständigen Kostenträger für sich beantragen. Die Stunden in der Gesamtauswertung errechnen sich aus den ersetzenden und befähigenden Leistungen, die über die Woche benötigt werden. Anhand der Auswertung kann Ihr Hilfebedarf lückenlos dargelegt werden.
Die berechneten Betreuungszeiten finden Sie in der Auswertung - die Gesamtsumme ganz unten.
Technische Fragen
Nein, es wird immer nur die aktuellste Version gespeichert. Die vorherige Version wird jeweils beim Speichern überspeichert. Sie können aber einen Teilhabeplan auf Ihrem PC speichern, bevor Sie ihn in Ihrem Konto überspeichern (s.u.).
Ja, die gespeicherte aktuelle Version können Sie jederzeit ausdrucken.
Sie können Wochenübersicht, Auswertung und Antrag als PDF-Dateien auf Ihrem PC speichern. Am besten klicken Sie auf „Wochenübersicht ausdrucken“ / „Auswertung ausdrucken“ / „Antrag ausdrucken“. Anschließend erhalten Sie in Ihrer Menüleiste die Möglichkeit, das Dokument zu speichern.
Profil
Ein Urlaubstag läuft meistens anders ab als ein Arbeitstag – auch hinsichtlich der notwendigen Begleitung und Betreuung. Insofern Sie in einer stationären Wohneinrichtung wohnen, wird Ihr Urlaub auch Auswirkungen auf den dortigen Personaleinsatz haben.
Ein Krankheitstag läuft meistens anders ab als ein Arbeitstag – auch hinsichtlich der notwendigen Begleitung und Betreuung. Insofern Sie in einer stationären Wohneinrichtung wohnen und ansonsten arbeiten oder an einer Tagesförderung teilnehmen, wird Ihr Krankheitstag auch Auswirkungen auf den Personaleinsatz in der Wohneinrichtung haben.
Am besten errechnen Sie einen Durchschnittswert aus den vergangenen drei Jahren. Falls sich jedoch Ihre gesundheitliche Situation grundlegend verändert hat, tragen Sie die Anzahl der Krankheitstage ein, die sie erwarten.
Der GKV-Spitzenverband hat eine Liste mit Hilfsmitteln veröffentlicht, für die die Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen gilt.
Einträge
Am besten tragen Sie zunächst an verschiedenen Wochentagen wiederkehrende Aktivitäten ein und kreuzen hierfür alle Wochentage an, an denen sie stattfinden. Anschließend tragen Sie für einzelne Wochentage Aktivitäten ein, die jeweils nur an diesem Tag anstehen.
In Ihrem Profil hinterlegen Sie die Anzahl Ihrer Urlaubstage. Über „Eintrag hinzufügen“ tragen Sie einen exemplarischen Urlaubstag ein, d.h. Sie listen die Aktivitäten und die Unterstützung auf, die Sie normalerweise an einem Urlaubstag ausüben/brauchen.
In Ihrem Profil hinterlegen Sie die Anzahl der zu erwartenden Krankheitstage. Über „Eintrag hinzufügen“ tragen Sie einen exemplarischen Krankheitstag ein, d.h. Sie listen die Aktivitäten und die Unterstützung auf, die Sie normalerweise an einem Krankheitstag ausüben/brauchen.
Die Lebensbereiche und Aktivitäten werden nach Standards der Weltgesundheitsorganisation WHO zu Gesundheit und Behinderung klassifiziert. Diese Klassifikation heißt: „International Classification of Functioning, Disability and Health“ (ICF) – auf Deutsch: „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“. Die ICF ist Grundlage der Bedarfsermittlung nach dem Bundesteilhabegesetz.
Als Eingliederungshilfe erhalten „Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen … Leistungen …. um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.“ ( § 1 AGB IX) „Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.“ (§ 1 Abs. 4 SGB XI). Vor diesem Hintergrund kommt es für die Unterscheidung zwischen Eingliederungshilfe und Pflege weniger auf die konkrete Handlung sondern vielmehr auf den mit der Handlung verfolgten Zweck an.
Um eine gute Wochenübersicht zu erhalten, ist es sinnvoll, auch Aktivitäten einzutragen, die Sie alleine durchführen. Außerdem lassen sich dann Änderungen zu früheren Teilhabeplänen besser nachvollziehen. So kann sich etwa ein insgesamt verringerter Bedarf an Betreuung dadurch erklären, dass Sie bestimmte Aktivitäten, für die Sie früher noch „erhaltende“ Assistenz benötigten, inzwischen alleine durchführen können.
Manchmal tut die Assistenzperson etwas statt des Leistungsberechtigten oder sie begleitet die Leistungsberechtigten. Zum Beispiel kocht sie oder sie ruft bei der Krankenkasse an. Oder sie übersetzt in Deutsche Gebärdensprache. Ober sie begleitet den Leistungsberechtigten auf einem Weg und findet für den Leistungsberechtigten den richtigen Weg. Diese Leistungen werden oft einfache Assistenzleistungen genannt. Es sind ersetzende/übernehmende Leistungen.
Wenn Leistungsberechtigte Unterstützung beim Lernen (zum Beispiel beim Kochen lernen oder Wege finden) brauchen, benötigen sie befähigende Assistenz. Manchmal wird sie auch qualifizierte Assistenz genannt. Das Besondere ist: Die Assistenzperson muss das können, was der Leistungsberechtigte lernen will. Und sie muss dies auch vermitteln können. Deshalb sollen diese Assistenz nur Fachkräfte der Eingliederungshilfe anbieten. Bereits erlernte Fähigkeiten sollten erhalten werden. Auch hierbei kann eine qualifizierte Assistenz unterstützen. Dies nennt man „erhaltende“ Assistenzleistung.
Menschen mit Behinderung erhalten für ein möglichst selbstbestimmtes Leben Hilfen nach dem Bundesteilhabegesetz. Damit sie die Hilfe, die sie tatsächlich benötigen, auch erhalten, ist es wichtig, genau zu wissen, bei welchen Anforderungen des täglichen Lebens Unterstützung erforderlich ist. Durch die Beschreibung der Aktivitäten und die Begründung des Unterstützungsbedarfs kann man diesen individuellen Bedarf ermessen und nach außen kommunizieren.
In der Wochenübersicht können Sie einen vorhandenen Eintrag anklicken und „Eintrag bearbeiten“ auswählen. Dann können Sie die Wochentage ankreuzen, auf die Sie den Eintrag übertragen möchten. Abschließend müssen Sie über das Feld unten „speichern“.
In der Wochenübersicht können Sie einen vorhandenen Eintrag anklicken und „Eintrag bearbeiten“ auswählen.
In der Wochenübersicht können Sie einen vorhandenen Eintrag anklicken und „Eintrag löschen“ auswählen.
Rechtliche Fragen
Sie haben Anspruch auf die nach ihrem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen, um Ihre „Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“ Was das genau ist, müssen Sie herausfinden, Ihr Eingliederungshilfeträger soll Ihnen dabei helfen.
Sie haben einen Anspruch auf die erforderlichen Leistungen. Wenn Ihre Assistentinnen und Assistenten viel Zeit brauchen, um Ihnen zu helfen, haben Sie einen Anspruch auf viele Stunden Hilfe. Wenn es mit der Hilfe schnell geht, haben sie einen Anspruch auf eine schnelle Hilfe. Wichtig ist, dass die Hilfe für Sie dann da ist, wenn Sie sie brauchen.
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Sie gemäß § 99 Abs. 1 SGB IX, dort heißt es: „Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen […], die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.
Ja, aber manchmal möchte der Eingliederungshilfeträger, dass Sie ein Formular ausfüllen und weitere Angaben machen. Das sollten Sie dann auch tun. Der Eingliederungshilfeträger muss Ihnen helfen, alles zu sagen, was für die Entscheidung über die richtige Hilfe wichtig ist. Damit der Eingliederungshilfeträger gut entscheiden kann, muss er verstehen, worum es bei Ihnen geht. Dafür schicken Sie ihm auch die Informationen, die Sie mit TEILHABE LEICHT GEMACHT erstellt haben.
Der Eingliederungshilfeträger muss richtig entscheiden. Er muss Ihnen Bescheid sagen, wenn er glaubt, dass Sie weniger Hilfe brauchen als Sie ihm mit TEILHABE LEICHT GEMACHT gesagt haben. Wenn Sie dann mit der Hilfe einverstanden sind, ist es gut. Wenn nicht, können Sie gegen die Entscheidung des Eingliederungshilfeträgers Widerspruch einlegen.